Stiftung Hospital zum Heiligen Geist

Unterschriftsreif? Die elektronische Signatur

Sie kennen den Vorgang zum Beispiel vom Kreditinstitut oder auch von Paketdiensten. Mit einer einfachen digitalen Unterschrift auf einem Signaturtablett können Dokumente unterschrieben und Empfangsbestätigungen dokumentiert werden. Für elektronische Signaturen und Siegel gibt es heutzutage zahlreiche unterschiedliche Anwendungsfälle.

Die medienbruchfreie Einbettung von Unterschriften in Prozessketten sowie die durch technische Maßnahmen sichergestellte Integrität und Authentizität signierter Dokumente und Transaktionen sind zwei wesentliche Vorteile von digitalen Unterschriften. Doch ist eine Anwendung dieser Technologie auch im Krankenhausumfeld denkbar? Zum Beispiel für die Unterschrift von Wahlleistungsverträgen, Aufnahmedokumentationen und Aufklärungsbögen. Es gilt hierbei sowohl technische, organisatorische als auch rechtliche Aspekte zu beachten.

Seit dem 1. Juli 2016 regelt die EU-Verordnung eIDAS die rechtliche und technologische Grundlage für elektronische Signaturen in Europa. eIDAS steht für „electronic IDentication, Authentication and trust Services“. Die neue Verordnung sowie das neue deutsche Vertrauensdienstegesetz (VDG) ersetzen die zuvor gültige EU-Richtlinie 1999/93/EG, welche im Signaturgesetz (SigG) sowie der Signaturverordnung (SigV) verankert war. Zweck der gesetzlichen Neuerung war die europaweite Standardisierung und Anerkennung von elektronischen Signaturen sowie eine Förderung und Entwicklung der digitalen Anwendungen.

Es werden dabei drei Stufen von Signaturen unterschieden:

Elektronische Signatur, auch einfache Signatur (EES)
Die elektronische Signatur besteht aus Daten in elektronischer Form und ist mit anderen elektronischen Daten verknüpft. Ein Beispiel hierfür ist die Unterschrift beim Paketboten.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet wird und dessen  Identifizierung ermöglicht. Zusätzlich muss er diese unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellen, die der Unterzeichner nur unter seiner alleinigen Kontrolle nutzen kann. Sie ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung sichtbar wird.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellte und auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende elektronische Signatur.

In Deutschland erfüllen derzeit nur qualifizierte elektronische Signaturen (QES) die Anforderungen an die elektronische Form gemäß § 126a BGB, welche die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen kann. Diese höchsten Anforderungen werden z.B. bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 492 Abs. 1 BGB) oder Mietverträgen über ein Jahr Laufzeit (§§ 550, 578 Abs. 2 BGB) erforderlich. Auch erhalten nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente den gleichen Beweiswert wie (Papier-)Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 371a Abs. 1 ZPO).²
Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen ausstellen, und als solche mit dem Aufbau und der Überwachung einer sicheren und zuverlässigen Infrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen betraut.¹
Allerdings ist der technische Aufwand immens, um Dokumente mit einer qualifizierten Signatur elektronisch unterzeichnen zu können. Der  Unterzeichner muss sich bei einem Zertifizierungsdienst anmelden, der von der Bundesnetzagentur akkreditiert ist. Diese Anmeldung bei einem Zertifizierungsdienst ist mit laufenden Kosten verbunden. Außerdem muss eine Signaturkarte, ein Kartenleser und eine spezielle Software angeschafft werden.

Für sonstige sogenannte „formfreie Vereinbarungen“, die nicht per Gesetz die Schriftform benötigen, jedoch aus Beweisgründen freiwillig schriftlich verfasst und unterzeichnet bzw. signiert werden, können die Vertragspartner für elektronische Dokumente auch eine andere Signaturform vereinbaren, also entweder eine „einfache“ (EES) oder eine „fortgeschrittene elektronische Signatur“ (FES) wählen (§ 127 BGB).²
Bei diesen einfacheren elektronischen Signaturformen ist der technische Aufwand deutlich geringer und es sind keine zertifizierte Signaturkarte und  kein Kartenlesegerät notwendig.
Über Signaturtabletts können mittlerweile „fortgeschrittene elektronische Signaturen“ (FES) ISO-konform (PDF-Standard) erzeugt werden. Sie ermöglichen die Erfassung dynamischer biometrischer Daten bei der händischen Unterschrift, z.B. das zweidimensionale Schriftbild, Schreibgeschwindigkeit, Andruckstärke und Winkel des Signierstiftes.

Doch zurück zur Eingangsfragestellung und zum Use-Case im Krankenhaus. Ist es denkbar, dass Patienten auf einem Signaturtablett ihre Verträge mit dem Krankenhaus unterschreiben?
Die Rechtsverbindlichkeit einer (Patienten-)Unterschrift mittels elektronischer Signatur bewertet z. B. Stefan C. Schicker, Fachanwalt für IT-Recht. Seiner Meinung nach kann die elektronische Signatur als sogenannte gewillkürte Schriftform in einem Vertrag rechtsgültig vereinbart werden. […] Somit können Vertragspartner auch eine elektronische Signatur als valide Basis für einen Vertragsschluss verwenden. Er weist allerdings darauf hin, dass alle Beteiligten im Vertrag vereinbaren müssen, dass sie damit einverstanden sind, diese Art der Unterschrift einsetzen zu wollen. Das geschieht im Rahmen einer sogenannten Formklausel.³
Die Stiftung Hospital zum Heiligen Geist mit ihren beiden Krankenhäusern Krankenhaus Nordwest und Hospital zum Heiligen Geist setzt bereits an vielen Stellen auf moderne digitale Verfahren. Zum Beispiel bei der digitalen Spracherkennung oder der Vidierung mit Finger-Print-Scannern. Auch die digitale Archivierung von Dokumenten in einem modernen HydMedia G5 Archiv ist bereits Realität.

Ein weiterer Baustein im digitalen Transformationsprozess ist nun, dass Formulare im Workflow direkt digital signiert und anschließend im digitalen Archiv abgelegt werden, anstatt dass diese über den „Umweg“ Papier ausgedruckt werden, um sie dann später wieder einzuscannen. Dies würde unter Berücksichtigung der aktuellen juristischen Rahmenbedingungen zum einen eine Ressourcenersparnis (Toner, Papier, Scandienstleistung etc.) mit sich bringen, zum anderen könnte dadurch die digitale Prozesskette in den Häusern der Stiftung weiter vervollständigt werden. Eine Pilotierung der digitalen Signaturtabletts ist für das Jahr 2020 in einem definiertem Bereich des Krankenhaus Nordwest geplant und soll nach erfolgreichem Test weiter ausgerollt werden.

¹www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/ElektronischeVertrauensdienste/ElektronischeVertrauensdienste-node.html
²de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Signatur
³www.zdnet.de/88307031/rechtsgueltigkeit-und-rechtsverbindlichkeit-der-elektronischen-signatur/

Kontakt

Stiftung Hospital zum Heiligen Geist
IT-Abteilung
Dr. med. Michael Schroth
Telefon: (0 69) 76 01-4035